Ob sich ein Kirchenaustritt finanziell lohnt, hängt vor allem von der eigenen Einkommensteuer, dem Bundesland und der familiären Situation ab. Für viele Beschäftigte sinkt die monatliche Belastung spürbar, aber nicht um den gesamten Betrag der bisher gezahlten Kirchensteuer. Ich zeige, wie hoch die mögliche Ersparnis ausfällt, welche Gebühren anfallen und welche Sonderfälle die Rechnung verändern.
Die finanzielle Entscheidung hängt vor allem von drei Zahlen ab
- 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer werden auf die festgesetzte Einkommensteuer berechnet, nicht direkt auf das Bruttogehalt.
- Bei einem hohen Einkommen kann die Ersparnis mehrere hundert Euro pro Jahr betragen.
- Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe absetzbar. Deshalb liegt die tatsächliche Nettoersparnis unter dem bisherigen Kirchensteuerbetrag.
- Für den Austritt fallen je nach Bundesland meist 10 bis 60 Euro Gebühren an.
- In konfessionsverschiedenen Ehen oder bei verspäteter Änderung der ELStAM-Daten gelten besondere Regeln.

Was der Kirchenaustritt beim Einkommen tatsächlich spart
Die Kirchensteuer ist in Deutschland ein Zuschlag zur Einkommensteuer. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums beträgt sie je nach Bundesland 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg oder 9 Prozent in den übrigen Ländern. Wer also 8.000 Euro Einkommensteuer zahlt, entrichtet zusätzlich 640 beziehungsweise 720 Euro Kirchensteuer.
Entscheidend ist dabei die Einkommensteuer, nicht das Bruttogehalt. Zwei Personen mit demselben Jahresbrutto können deshalb unterschiedlich stark profitieren, wenn sie verschiedene Steuerklassen, Kinderfreibeträge, Werbungskosten oder andere abzugsfähige Ausgaben haben.
| Festgesetzte Einkommensteuer | Kirchensteuer bei 8 Prozent | Kirchensteuer bei 9 Prozent | Einordnung |
|---|---|---|---|
| 3.000 Euro | 240 Euro | 270 Euro | Eher geringe jährliche Entlastung |
| 8.000 Euro | 640 Euro | 720 Euro | Spürbare Ersparnis für viele Haushalte |
| 15.000 Euro | 1.200 Euro | 1.350 Euro | Deutlich relevanter Betrag |
Die Tabelle zeigt zunächst den Bruttobetrag. Weil gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt wird, fällt die tatsächliche Entlastung etwas kleiner aus. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von etwa 30 bis 40 Prozent bleiben grob 60 bis 70 Prozent des bisherigen Kirchensteuerbetrags als zusätzliche Liquidität übrig. Die genaue Wirkung hängt von der Steuererklärung ab.
Bei 720 Euro Kirchensteuer wären das in einem vereinfachten Beispiel also nicht 720 Euro mehr auf dem Konto, sondern ungefähr 430 bis 500 Euro pro Jahr. Für die Haushaltsplanung ist diese Nettobetrachtung wichtiger als der Betrag auf der Lohnabrechnung.
Wer besonders stark profitiert und wer kaum etwas merkt
Am deutlichsten fällt der Unterschied bei Arbeitnehmern und Selbstständigen aus, die regelmäßig eine hohe Einkommensteuer zahlen. Bei einem guten Einkommen kann die monatliche Entlastung schnell 40 bis 100 Euro erreichen. Je höher die steuerpflichtigen Einkünfte, desto größer ist normalerweise der absolute Betrag.
Wer dagegen studiert, nur wenige Stunden arbeitet, eine niedrige Rente bezieht oder vorübergehend Arbeitslosengeld erhält, zahlt oft wenig oder gar keine Kirchensteuer. In solchen Fällen bringt der Austritt kurzfristig keinen nennenswerten finanziellen Vorteil. Das kann sich bei einem späteren Berufseinstieg oder einer Gehaltserhöhung natürlich ändern.
Einmalige und unregelmäßige Einkünfte
Abfindungen, Boni, Gewinne aus einer Selbstständigkeit oder der Verkauf einer Immobilie können die Einkommensteuer in einem Jahr stark erhöhen. Dadurch steigt auch die Kirchensteuer. Wer in einem solchen Jahr austritt, sollte allerdings genau prüfen, ab welchem Monat die Steuerpflicht endet und wie die Zahlung im Steuerbescheid aufgeteilt wird.
Bei Kapitalerträgen wird die Kirchensteuer ebenfalls berücksichtigt, sofern Kirchensteuerpflicht besteht. Die Berechnung erfolgt bei der Abgeltungsteuer anders als beim Arbeitslohn, das Prinzip bleibt aber gleich: Mit dem Austritt entfällt die kirchensteuerliche Belastung auf künftig steuerpflichtige Kapitalerträge.
Welche Kosten und Fristen beim Austritt zählen
Der Austritt wird in Deutschland nicht einfach durch eine formlose Nachricht an das Pfarramt wirksam. Zuständig sind je nach Bundesland beispielsweise das Standesamt, Amtsgericht oder Bürgeramt. Die Erklärung erfolgt meist persönlich; in manchen Regionen ist auch eine notariell beglaubigte Erklärung möglich.
| Schritt | Was wichtig ist |
|---|---|
| Zuständige Behörde finden | Die Stelle richtet sich nach Wohnort und Bundesland. |
| Erklärung abgeben | Personalausweis oder Reisepass wird normalerweise benötigt. |
| Gebühr bezahlen | Je nach Ort meist etwa 10 bis 60 Euro, teilweise zuzüglich Kosten für eine Bescheinigung. |
| Wirksamkeit prüfen | Die Kirchensteuerpflicht endet je nach Landesrecht mit Ablauf des Austrittsmonats oder des folgenden Monats. |
| Lohnabrechnung kontrollieren | Die Änderung sollte in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erscheinen. |
Der Zeitpunkt ist finanziell nicht nebensächlich. Wer beispielsweise im August austritt und in seinem Bundesland bis zum Monatsende kirchensteuerpflichtig bleibt, zahlt für das laufende Jahr nur anteilig. In einzelnen Ländern kann die Wirkung erst im Folgemonat eintreten. Deshalb würde ich die Austrittsbescheinigung gut aufbewahren und die erste oder zweite Abrechnung danach kontrollieren.
Wird weiterhin Kirchensteuer einbehalten, liegt das häufig an einer verzögerten Datenübermittlung. Dann sollte man zunächst die Personalabteilung oder das Finanzamt kontaktieren. Eine eigenmächtige Korrektur auf der Lohnsteuerabrechnung ist nicht möglich.
Welche Sonderfälle die Rechnung verändern
Konfessionsverschiedene Ehe
Bleibt ein Ehepartner Mitglied der Kirche, kann bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung weiterhin eine kirchensteuerliche Belastung entstehen. Besonders wichtig ist das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Es betrifft nicht jeden Haushalt und hängt unter anderem von Einkommen, Bundesland und Veranlagungsart ab.
Der Austritt eines Partners beseitigt daher nicht automatisch jede Zahlung, die im Zusammenhang mit der Kirchenzugehörigkeit des anderen Partners steht. Wer verheiratet ist und gemeinsam veranlagt wird, sollte die konkrete Berechnung für das eigene Bundesland prüfen lassen.
Steuerbescheid und Nachzahlungen
Die monatliche Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung. Nach einer Einkommensteuererklärung kann sich herausstellen, dass die tatsächliche Kirchensteuer höher oder niedriger war. Nach dem Austritt ist deshalb eine Nachzahlung für die Monate der bisherigen Mitgliedschaft möglich, ohne dass der Austritt fehlerhaft wäre.
Umgekehrt kann zu viel einbehaltene Kirchensteuer erst mit dem Steuerbescheid erstattet werden. Ich würde den Austritt deshalb nicht allein anhand des monatlichen Nettogehalts beurteilen, sondern die Jahreswerte auf der Lohnsteuerbescheinigung und im Steuerbescheid vergleichen.
Lesen Sie auch: Pastor werden in Deutschland - Dein Weg ins Pfarramt
Kirchensteuer als Sonderausgabe
Die steuerliche Absetzbarkeit ist ein häufiger Denkfehler. Sie bedeutet nicht, dass der Staat die Kirchensteuer vollständig zurückzahlt. Sie senkt lediglich das zu versteuernde Einkommen und damit einen Teil der Einkommensteuer. Nach dem Austritt entfällt dieser Abzug zwar, zugleich entfällt aber auch die deutlich höhere Kirchensteuerzahlung.
Was nach dem Austritt finanziell wegfällt und was nicht
Mit dem wirksamen Austritt entfällt grundsätzlich die eigene Kirchensteuerpflicht. Freiwillige Spenden an eine Kirchengemeinde oder kirchliche Organisation sind davon zu unterscheiden. Wer weiterhin bestimmte Projekte unterstützen möchte, kann selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe er spendet.
Finanziell sollte man außerdem nicht mit einer direkten Rückerstattung bereits gezahlter Kirchensteuer rechnen. Der Austritt wirkt für die Zukunft beziehungsweise anteilig ab dem maßgeblichen Austrittsmonat. Vergangene Zahlungen bleiben grundsätzlich vergangene Zahlungen, abgesehen von möglichen Korrekturen im Steuerbescheid.
Die religiösen und sozialen Folgen lassen sich nicht in Euro berechnen. Je nach Konfession und örtlicher Regelung kann der Austritt etwa Auswirkungen auf kirchliche Trauungen, bestimmte Leitungsämter oder die kirchliche Begleitung bei einer Bestattung haben. Wer regelmäßig Angebote der Gemeinde nutzt, sollte diese persönliche Seite in die Entscheidung einbeziehen, auch wenn sie nicht auf der Gehaltsabrechnung erscheint.
Die faire Rechnung für die eigene Entscheidung
Für eine realistische Einschätzung reichen drei Werte aus: die jährliche Einkommensteuer, der Kirchensteuersatz des Bundeslandes und der persönliche Grenzsteuersatz. Daraus lässt sich abschätzen, ob eher ein kleiner dreistelliger Betrag oder eine deutlich größere jährliche Entlastung zu erwarten ist.
- Liegt die jährliche Kirchensteuer unter 200 Euro, ist der finanzielle Effekt überschaubar.
- Bei 600 bis 1.000 Euro Kirchensteuer pro Jahr wird der Unterschied im Haushaltsbudget deutlich spürbar.
- Bei gemeinsamer Veranlagung, unregelmäßigen Einkünften oder einem besonderen Kirchgeld sollte die Rechnung individuell erfolgen.
Meine nüchterne Einschätzung lautet deshalb: Für Menschen mit regelmäßigem steuerpflichtigem Einkommen lohnt sich der Kirchenaustritt finanziell meistens, sofern die Entscheidung auch persönlich getragen wird. Wer kaum Einkommensteuer zahlt, spart dagegen wenig. Entscheidend ist nicht die theoretische Prozentzahl, sondern der Betrag, der nach Steuern tatsächlich jedes Jahr im eigenen Haushalt bleibt.