Auf der Gehaltsabrechnung wirkt „Kirchensteuer lfd.“ oft wie ein zusätzlicher, schwer verständlicher Steuerposten. Gemeint ist in der Regel die Kirchensteuer auf den laufenden Arbeitslohn des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Ich zeige, wie die Abkürzung zu verstehen ist, wie der Betrag berechnet wird und woran Sie erkennen, ob die Abrechnung plausibel ist.
Die Abkürzung lässt sich meist schnell einordnen
- „lfd.“ bedeutet „laufend“ und bezieht sich auf das regelmäßige Arbeitsentgelt.
- Die Kirchensteuer wird nicht vom Brutto, sondern grundsätzlich von der Lohnsteuer berechnet.
- In Bayern und Baden-Württemberg gelten meist 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern meist 9 Prozent.
- Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld können gesondert abgerechnet werden.
- Die Kirchensteuer hängt unter anderem von Religionsmerkmal, Steuerklasse, Lohnsteuer und Bundesland ab.
Was „lfd.“ bei der Kirchensteuer konkret bedeutet
Die Abkürzung „lfd.“ steht für „laufend“. Bei der Kirchensteuer bezeichnet sie normalerweise den Betrag, der auf den regelmäßigen Arbeitslohn des aktuellen Monats oder Abrechnungszeitraums entfällt. Dazu gehören zum Beispiel das feste Monatsgehalt und regelmäßig gezahlte steuerpflichtige Zulagen.
„Kirchensteuer lfd.“ ist deshalb keine zusätzliche Steuerart und auch kein besonderer Zuschlag wegen einer kirchlichen Handlung. Der Posten zeigt lediglich, dass die Kirchensteuer aus dem laufenden Lohnsteuerabzug stammt. Der Arbeitgeber behält sie zusammen mit Lohnsteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Ich finde gerade diesen Punkt wichtig, weil viele die Abkürzung zunächst für eine weitere Gebühr halten. Tatsächlich beschreibt sie vor allem die Art des Arbeitslohns, auf den sich die Berechnung bezieht. Die Kirchensteuer ist grundsätzlich ein Mitgliedsbeitrag für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und unterstützt unter anderem kirchliche Gemeinden, Bildungsangebote und soziale Arbeit.
Warum laufender Lohn und Einmalzahlungen getrennt erscheinen
Auf einer Lohnabrechnung werden regelmäßige Zahlungen und sogenannte sonstige Bezüge häufig getrennt behandelt. „Lfd.“ meint den normalen Arbeitslohn, während ein Bonus, Weihnachtsgeld oder eine Abfindung als sonstiger Bezug gesondert berechnet werden kann.
| Bezeichnung auf der Abrechnung | Bedeutung |
|---|---|
| Kirchensteuer lfd. | Kirchensteuer auf den laufenden Arbeitslohn des Abrechnungszeitraums |
| Kirchensteuer sonstiger Bezug | Kirchensteuer auf eine Einmalzahlung oder einen anderen besonderen Bezug |
| Lohnsteuer lfd. | Lohnsteuer auf das regelmäßige Arbeitsentgelt |
| Jahreswerte oder kumulierte Werte | Aufsummierte Beträge seit Jahresbeginn |
Die genaue Darstellung hängt vom Abrechnungsprogramm des Arbeitgebers ab. Manchmal steht „lfd.“ direkt hinter dem Steuerposten, manchmal hinter dem Steuerbrutto oder in einer Spalte für die laufenden Werte. Entscheidend ist daher nicht nur die Abkürzung, sondern auch, ob die Spalte den Monatswert oder den Jahreswert ausweist.
Wie hoch die Kirchensteuer auf den laufenden Lohn ist
Die Kirchensteuer wird in Deutschland normalerweise als Prozentsatz der Lohnsteuer berechnet. Der Satz beträgt meist 9 Prozent der Lohnsteuer. In Bayern und Baden-Württemberg sind es in der Regel 8 Prozent. Der jeweils geltende Kirchensteuersatz richtet sich unter anderem nach dem Bundesland, in dem die Kirchensteuer erhoben wird.
Ein einfaches Beispiel macht die Logik deutlich. Beträgt die monatliche Lohnsteuer 400 Euro, entstehen bei einem Satz von 9 Prozent rund 36 Euro Kirchensteuer. Bei einem Satz von 8 Prozent wären es 32 Euro. Die Kirchensteuer beträgt also nicht 8 oder 9 Prozent des Bruttogehalts.
| Monatliche Lohnsteuer | 8 Prozent Kirchensteuer | 9 Prozent Kirchensteuer |
|---|---|---|
| 200 Euro | 16 Euro | 18 Euro |
| 400 Euro | 32 Euro | 36 Euro |
| 800 Euro | 64 Euro | 72 Euro |
Die tatsächliche Abrechnung kann vom Beispiel abweichen. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Freibeträge, unterschiedlich behandelte Lohnbestandteile und regionale Besonderheiten beeinflussen die Lohnsteuer und damit auch die Kirchensteuer. Wenn keine Lohnsteuer anfällt, steht bei der laufenden Kirchensteuer häufig ebenfalls 0,00 Euro, obwohl eine Kirchenmitgliedschaft besteht.
Was sich bei Kirchenaustritt, Arbeitgeberwechsel oder Bonus ändert
Die Lohnabrechnung greift auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, kurz ELStAM, zurück. Dort ist unter anderem hinterlegt, ob eine Person einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Nach einem Kirchenaustritt wird der Kirchensteuerabzug deshalb nicht allein durch eine mündliche Mitteilung an die Personalabteilung beendet, sondern erst, wenn die Änderung steuerlich wirksam und im Abrechnungssystem verarbeitet ist.
Bei einem Arbeitgeberwechsel kann es vorübergehend zu Rückfragen oder einer Korrektur kommen. Ich würde in diesem Fall die erste Abrechnung besonders genau mit der Lohnsteuerbescheinigung und den Angaben zu den Kirchensteuermerkmalen vergleichen. Eine versehentlich weitergeführte Kirchensteuer sollte man zeitnah mit der Personalstelle und gegebenenfalls dem Finanzamt klären.
Auch bei einem Bonus kann der Betrag deutlich anders aussehen als im normalen Monat. Die Zahlung wird häufig als sonstiger Bezug behandelt und unterliegt einer eigenen Lohnsteuerberechnung. Das bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitgeber zu viel Kirchensteuer einbehält. Bei einer späteren Einkommensteuerveranlagung können sich Nachzahlungen oder Erstattungen ergeben.
Wer nach einem Austritt nicht nur die Abrechnung, sondern die längerfristige finanzielle Wirkung prüfen möchte, kann die Ersparnis beim Kirchenaustritt gesondert betrachten. Die konkrete Summe hängt immer vom Einkommen, der Steuerklasse, dem Bundesland und dem jeweiligen Kirchensteuersatz ab.
So prüfen Sie den Posten auf Ihrer Gehaltsabrechnung
Eine schnelle Plausibilitätsprüfung gelingt in mehreren kleinen Schritten. Zuerst vergleiche ich die ausgewiesene Kirchensteuer mit der danebenstehenden Lohnsteuer. Bei einem Satz von 9 Prozent sollte der Kirchensteuerbetrag ungefähr einem Zehntel der Lohnsteuer entsprechen, bei 8 Prozent etwas weniger.
- Prüfen Sie, ob der Posten als laufender Monatswert oder als Jahreswert ausgewiesen ist.
- Vergleichen Sie die Kirchensteuer mit der tatsächlichen Lohnsteuer, nicht mit dem Bruttogehalt.
- Kontrollieren Sie, ob ein Bonus oder eine Einmalzahlung in einer separaten Zeile auftaucht.
- Prüfen Sie nach Umzug, Kirchenaustritt oder Arbeitgeberwechsel die ELStAM-Daten.
- Wenden Sie sich bei Unstimmigkeiten zuerst an die Personalabrechnung und bewahren Sie korrigierte Abrechnungen auf.
Ein kleiner Unterschied von wenigen Cent ist meist eine Rundungsfrage. Größere Abweichungen sprechen eher dafür, dass ein besonderer Bezug, ein anderer Steuersatz oder ein geändertes Religionsmerkmal berücksichtigt wurde. Genau an dieser Stelle lohnt sich eine konkrete Nachfrage, statt den gesamten Abrechnungsposten vorschnell für falsch zu halten.
Was von „Kirchensteuer lfd.“ hängen bleibt
„Lfd.“ bedeutet auf der Gehaltsabrechnung fast immer laufend und grenzt den regelmäßigen Arbeitslohn von Einmalzahlungen ab. Die Kirchensteuer wird grundsätzlich auf Basis der Lohnsteuer berechnet, nicht als fester Prozentsatz des Bruttogehalts. Wer die Spalten für Lohnsteuer, Kirchensteuer, Abrechnungszeitraum und Religionsmerkmal gemeinsam betrachtet, kann den Eintrag meist ohne komplizierte Steuerberechnung einordnen.