Die wichtigsten Antworten zur Kirchensteuer bei Kindern auf einen Blick
- Keine eigenen Einkünfte bedeutet normalerweise auch keine persönliche Kirchensteuer.
- Das Alter allein entscheidet nicht über die Zahlungspflicht.
- Ein Kind zahlt Kirchensteuer nur, wenn es selbst Kirchenmitglied ist und eigene steuerpflichtige Einkünfte hat.
- Die Kirchensteuer beträgt meist 9 Prozent der Einkommensteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent.
- Die Mitgliedschaft des Kindes führt nicht automatisch zu einem zusätzlichen Abzug vom Gehalt der Eltern.

Ob ein Kind Kirchenmitglied ist, entscheidet nicht die Steuer
Mit der Taufe wird ein Kind in der Regel Mitglied der jeweiligen Kirche. Diese Mitgliedschaft besteht unabhängig davon, ob das Kind schon Geld verdient. Ein ungetauftes Kind ist dagegen normalerweise kein Kirchenmitglied und kann deshalb auch nicht persönlich zur Kirchensteuer herangezogen werden.
Viele Eltern vermischen zwei Dinge, die rechtlich getrennt sind. Kirchenmitgliedschaft beschreibt die Zugehörigkeit zur Kirche, während die Kirchensteuer an die persönliche Einkommen- oder Lohnsteuer anknüpft. Ein getauftes Baby ist also Kirchenmitglied, zahlt aber keine Kirchensteuer, weil es kein eigenes steuerpflichtiges Einkommen hat. Mit dem 14. Lebensjahr wird ein Jugendlicher religionsmündig. Er kann dann grundsätzlich selbst über seine religiöse Zugehörigkeit entscheiden und auch eigenständig aus der Kirche austreten. Das ändert jedoch nichts daran, dass ein 14-jähriges Kind mit eigenem steuerpflichtigem Einkommen schon vorher Kirchensteuer zahlen kann, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.Treten die Eltern aus der Kirche aus, endet die Mitgliedschaft eines getauften Kindes nicht automatisch. Das Kind bleibt zunächst Mitglied, sofern nicht auch sein eigener Austritt erklärt wird. Die konkreten Abläufe können je nach Bundesland und zuständiger Stelle etwas unterschiedlich sein.
Wann ein Kind tatsächlich Kirchensteuer zahlt
Die einfache Faustregel lautet: Kirchenmitglied plus eigene Einkommensteuer ergibt grundsätzlich eine persönliche Kirchensteuerpflicht. Das kann bei einem Schüler mit Ferienjob, einem Auszubildenden, einem Studenten mit regulärer Beschäftigung oder einem volljährigen Arbeitnehmer relevant werden.
Entscheidend ist nicht, ob Geld auf das Konto des Kindes fließt, sondern ob daraus Einkommensteuer entsteht. Liegt das Einkommen unter dem jeweiligen Grundfreibetrag oder wird wegen anderer Abzüge keine Einkommensteuer festgesetzt, fällt meist auch keine Kirchensteuer an.
| Situation des Kindes | Persönliche Kirchensteuer | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Baby oder Schulkind ohne eigenes Einkommen | Nein | Die Mitgliedschaft allein genügt nicht. |
| Ferienjob mit niedriger Vergütung | Oft nein | Prüfend ist die tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer. |
| Ausbildung mit regulärer Lohnabrechnung | Je nach Höhe | Bei Einkommensteuer fällt meist auch Kirchensteuer an. |
| Volljähriges Kind mit eigenem Beruf | Ja, sofern steuerpflichtig | Alter und Unterhalt durch die Eltern sind nicht ausschlaggebend. |
Bei einem pauschal versteuerten Minijob wird die Steuer meist nicht wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis individuell über die Lohnabrechnung des Kindes berechnet. Deshalb erscheint dort häufig keine eigene Kirchensteuer. Bei einer regulären Beschäftigung sollte man dagegen die elektronische Lohnsteuerabrechnung genau ansehen.
Auch Kapitalerträge können eine Rolle spielen. Hat ein kirchenangehöriges Kind beispielsweise größere steuerpflichtige Zinsen oder andere Kapitalerträge, kann darauf neben der Kapitalertragsteuer auch Kirchensteuer anfallen. Bei kleinen Beträgen verhindern Freibeträge jedoch oft eine tatsächliche Steuerzahlung.
Wie hoch die Belastung ausfällt und wer sie einzieht
Die Kirchensteuer ist kein fester Prozentsatz vom Bruttolohn. Sie wird als Zuschlag auf die staatliche Lohn- oder Einkommensteuer berechnet. In Bayern und Baden-Württemberg sind es 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern in der Regel 9 Prozent.
| Festgesetzte Einkommensteuer | Kirchensteuer bei 8 Prozent | Kirchensteuer bei 9 Prozent |
|---|---|---|
| 0 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| 100 Euro | 8 Euro | 9 Euro |
| 500 Euro | 40 Euro | 45 Euro |
Das Beispiel zeigt den wichtigsten Punkt: Bei 3.000 Euro Bruttolohn zahlt ein Kind nicht automatisch 240 oder 270 Euro Kirchensteuer. Maßgeblich ist vielmehr, wie hoch die daraus berechnete staatliche Einkommensteuer ist. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Mitglieds bleibt also der entscheidende Maßstab.
Bei Arbeitnehmern führt der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer normalerweise direkt über das Finanzamt ab. Die Religionszugehörigkeit wird über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, kurz ELStAM, berücksichtigt. Bei einer Einkommensteuererklärung erfolgt die endgültige Berechnung durch das Finanzamt.
Die gezahlte Kirchensteuer kann grundsätzlich als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Das betrifft allerdings nur die Person, die sie selbst gezahlt hat. Die Eltern können die Kirchensteuer ihres Kindes nicht einfach als eigene Ausgabe abziehen.
Was die Mitgliedschaft des Kindes bei den Eltern verändert
Die Kirchenmitgliedschaft eines Kindes erhöht nicht automatisch die Kirchensteuer auf das Gehalt der Eltern. Verdient das Kind nichts, entsteht durch seine Taufe normalerweise kein zusätzlicher monatlicher Abzug bei Mutter oder Vater.Indirekt können Kinder die Steuerberechnung der Eltern sogar beeinflussen. Kinderfreibeträge werden bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berücksichtigt. Dadurch kann die persönliche Kirchensteuer der Eltern niedriger ausfallen, obwohl der Kinderfreibetrag bei der laufenden Lohnsteuer nicht in gleicher Weise wirkt.
Das führt regelmäßig zu einem Missverständnis auf der Gehaltsabrechnung. Der Kinderfreibetragszähler senkt nicht einfach die gesamte Lohnsteuer, kann aber bei den Zuschlagsteuern berücksichtigt werden. Deshalb lohnt sich bei auffälligen Abweichungen ein Blick auf die ELStAM-Daten und die hinterlegten Kinderfreibeträge.
In einer Familie mit unterschiedlicher Konfession wird die Kirchensteuer grundsätzlich nach der jeweiligen Kirchenzugehörigkeit und dem eigenen steuerlichen Anteil berechnet. Sonderregelungen wie das besondere Kirchgeld betreffen bestimmte Ehekonstellationen und sind keine spezielle Steuer für Kinder. Ob es relevant ist, hängt unter anderem vom Bundesland und der konkreten Veranlagung ab.
Taufe, Kirchenaustritt und die Entscheidung ab 14
Für die Steuerfrage ist zuerst zu klären, ob das Kind überhaupt Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Die Taufe ist dafür der typische Ausgangspunkt. Eine bloße Teilnahme am Kindergottesdienst, Religionsunterricht oder an Angeboten der Gemeinde begründet dagegen keine Kirchensteuerpflicht.
Der Austritt der Eltern überträgt sich nicht automatisch auf ein getauftes Kind. Gerade bei Jugendlichen sollten Eltern deshalb prüfen, welche Mitgliedschaften tatsächlich bestehen. Ab 14 Jahren kann das Kind seine religiöse Zugehörigkeit grundsätzlich selbst bestimmen und den Austritt erklären.
Ein Austritt beendet die Kirchensteuerpflicht normalerweise mit Wirkung für den gesetzlich maßgeblichen Zeitpunkt. Bis dahin können noch anteilige Beträge entstehen. Wer eine Austrittsbescheinigung erhält, sollte sie sorgfältig aufbewahren und kontrollieren, ob die Änderung anschließend korrekt in den elektronischen Lohnsteuermerkmalen erscheint.
Ich halte es für einen Fehler, die Entscheidung allein nach der ersten kleinen Lohnabrechnung eines Jugendlichen zu treffen. Die tatsächliche Belastung hängt von Einkommen, Bundesland und Steuerabzügen ab. Ebenso sollte der Austritt nicht mit der Frage verwechselt werden, ob ein Kind weiterhin Kontakt zur Gemeinde, zum Religionsunterricht oder zu kirchlichen Angeboten haben kann.
So prüfen Familien die Situation ohne Umwege
In der Praxis reichen meist vier kurze Schritte aus, um Klarheit zu bekommen:
- Mitgliedschaft prüfen: Bei der Kirchengemeinde oder im Familienregister klären, ob und welcher Kirche das Kind angehört.
- Einkommensart ansehen: Zwischen Taschengeld, Kindergeld, Minijob, Ausbildungsvergütung und regulärem Arbeitslohn unterscheiden.
- Lohnabrechnung kontrollieren: Auf Religionsmerkmal, Lohnsteuer und Kirchensteuer achten, wenn das Kind regulär beschäftigt ist.
- Bei Unklarheiten nachfragen: Das Finanzamt, die Personalstelle oder das zuständige Kirchensteueramt können den konkreten Fall prüfen.
Besonders häufig wird die Kirchensteuer mit der Kirchenmitgliedschaft gleichgesetzt. Das ist sachlich falsch. Ebenso irreführend ist die Annahme, jedes Einkommen eines Kindes löse automatisch Kirchensteuer aus. Ohne festgesetzte Einkommensteuer gibt es in der Regel auch keinen Kirchensteuerzuschlag.
Bei einer ungewöhnlich hohen Nachzahlung sollte die Familie nicht vorschnell von einem Fehler der Kirche ausgehen. Häufig liegen die Ursachen in einer verspäteten Änderung der Religionsmerkmale, einem Arbeitgeberwechsel, Kapitalerträgen oder einer nachträglichen Einkommensteuerveranlagung.
Die faire Faustregel für Familien mit Kindern
Für den Alltag genügt meist diese Orientierung: Ein getauftes Kind kann Kirchenmitglied sein, ohne selbst Kirchensteuer zu zahlen. Erst wenn es eigene steuerpflichtige Einkünfte erzielt und darauf Einkommensteuer anfällt, wird die persönliche Kirchensteuer relevant.
Eltern sollten deshalb drei Dinge getrennt betrachten: Mitgliedschaft, eigenes Einkommen und Steuerbescheid. Wer diese Unterscheidung beherrscht, kann die meisten Fragen zur Kirchensteuer bei Kindern schnell beantworten und erkennt auch leichter, wann eine individuelle Prüfung durch Finanzamt oder Kirchensteuerstelle sinnvoll ist.